EU-Verordnung 2025-Verbot von PFAS-haltigen Schaumlöschmitteln!

Veröffentlicht am 15. Oktober 2025 um 10:13

🚨 Wichtige Änderung im Brandschutz

EU-Verordnung 2025/1988 – Verbot von PFAS-haltigen Schaumlöschmitteln

Ab dem 23. Oktober 2025 tritt in der Europäischen Union eine neue Verordnung in Kraft,
die den Einsatz und Verkauf PFAS-haltiger Schaumlöschmittel stufenweise verbietet.

Diese Änderung betrifft zahlreiche Betriebe, Verwaltungen und Privatpersonen – denn Schaumlöscher werden häufig für die Brandklassen A (Feststoffe) und B (Flüssigkeiten) eingesetzt.


🌍 Was sind PFAS und warum werden sie verboten?

PFAS (per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) sind sogenannte „Ewigkeitschemikalien“.
Sie gelten als umwelt- und gesundheitsschädlich, da sie sich in Böden, Wasser und Organismen anreichern und kaum abbaubar sind.

Die Folge:
☠️ Belastung von Grundwasser und Umwelt
⚠️ Gesundheitsrisiken für Mensch und Tier
💸 Hohe Entsorgungskosten für Betreiber

Deshalb hat die EU den Einsatz in Löschschäumen gesetzlich eingeschränkt.

📅 Die wichtigsten Fristen im Überblick

 

Datum/Regelung/Hinweis: Ab 23. Oktober 2026 Verbot des Inverkehrbringens PFAS-haltiger Löschschäume in tragbaren Feuerlöschern. Schon jetzt sollten Sie keine fluorhaltigen Produkte mehr erwerben! 23. April 2027 Verbot alkoholbeständiger PFAS-Schäume (z. B. für Lösungsmittel) Besonders relevant für Werkstätten, Chemie- und Laborbereiche 31. Dezember 2030 Ende der Übergangsfrist – alle PFAS-haltigen Geräte müssen ersetzt oder entsorgt sein. Wer frühzeitig handelt, spart Zeit und Kosten

 


🏢 Was bedeutet das für Betreiber und Unternehmen?

🔍 Überprüfungspflicht:
Bestehende Schaumlöscher müssen auf PFAS-haltige Löschmittel geprüft werden.

🧯 Austauschpflicht:
Geräte mit fluorhaltigem Schaum sind schrittweise durch fluorfreie Alternativen zu ersetzen.

♻️ Entsorgungspflicht:
Altgeräte müssen als Sondermüll fachgerecht entsorgt werden.

⚖️ Haftung:
Betreiber sind verantwortlich – auch für Umweltschäden oder falsche Entsorgung.
Versicherungen können im Schadensfall Leistungen verweigern.


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